Funktionen
Gemeinsam Verantwortliche
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam für die Verarbeitung verantwortlich. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllt.
Insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person und wer welche Informationspflichten erfüllt. Wenn Sie diese Verantwortlichkeiten dokumentiert haben, können Sie diese leicht mit der entsprechenden Verarbeitungstätigkeit verknüpfen.
Weitere wichtige Features
Dokumentation und Gruppierung der Verantwortlichen
Individuelle Festlegung der einzelnen Aufgaben und Pflichten
Automatische Erstellung einer Vereinbarung im Word Format
FAQ
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KontaktGemeinsam Verantwortliche
1. Datensatzverknüpfung: Eine Verknüpfung ist ausschließlich über den betreffenden Datensatz aus „Gemeinsam Verantwortliche" selbst möglich.
2. Bearbeitung von Datensätzen in dem Modul „Gemeinsamen Verantwortliche": Bei der Bearbeitung des Datensatzes unter A.4 „Bezug zur Verarbeitungstätigkeit“ wird die Verknüpfung hergestellt. Die Verknüpfung wird dann in der Verarbeitungstätigkeit unter A.6.5 „Gemeinsam Verantwortliche“ angezeigt.
Um die zu Beginn ausgegrauten Reiter bei der Bearbeitung eines Datensatzes zu aktivieren, müssen in Punkt „A.6 Prüfung der gemeinsamen Verantwortlichkeit“:
- Punkt „A.6.1 Konkrete Weisungen“ und „A.6.2 Auftragsverarbeitung“ auf „Nein“ gesetzt werden,
- Und Punkt „A.6.4 Zweck und Mittel“ auf „Ja“.
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